Nach dem Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit[1] und der damit übereinstimmenden herrschenden Rspr.[2] wird in Verfahren über die Grundbesitzbewertung für die Erbschafts- oder Schenkungssteuer gestaffelt nach drei Wertstufen pauschal geschätzt:

  10 % der Wertdifferenz bei Grundstückswerten bis 512.000,00 EUR;
  20 % der Wertdifferenz bei Grundstückswerten über 512.000,00 EUR bis 12.783.000,00 EUR;
  25 % der Wertdifferenz bei Grundstückswerten über 12.783.000,00 EUR.

Ist ein Kläger nur anteilig als Miterbe betroffen und befindet sich von dem Grundstück nur ein Miteigentumsanteil im Nachlass, so ist für die erbschaftssteuerliche Bedeutung des Miterben als Ausgangswert weder der Gesamtwert des Grundstücks noch der Wert des Anteils des Erblassers zugrunde zu legen, sondern der für den betreffenden Miterben festgestellte und von ihm angefochtene Anteilswert.

Der Anteil von 20 % für die Wertfestsetzung richtet sich dabei nach der streitigen Wertdifferenz.

Für die Gerichtsgebühren berechnet sich der Wert dagegen nach dem Gesamtbetrag aller Anträge (§ 39 Abs. 1 GKG).

Da der Kläger an diesem Gesamtwert nur anteilig beteiligt war, musste hier auf Antrag seines Prozessbevollmächtigten eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ausschließlich für die Anwaltsgebühren des Klägers zu 1) erfolgen. Diese Festsetzung ist auf Antrag vom Gericht des ersten Rechtszugs auszusprechen.

Gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG gilt dieser Wert auch für die außergerichtliche Tätigkeit, also für das Bewertungsverfahren und das nachfolgende Einspruchsverfahren.

Zu beachten ist, dass für die anwaltliche Tätigkeit im Bewertungsverfahren nicht § 35 RVG i.V.m. der StBGebVO gilt, da es bei dem Bewertungsverfahren nicht um die Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten oder steuerlicher Buchführungspflichten geht. Es gelten daher die Nrn. 2300 ff. RVG (Vorbem. 2 Abs. 3 RVG).

[1] Beschlossen auf der Arbeitstagung der Präsidenten der Finanzgerichte der Bundesrepublik Deutschland am 15. und 16.6.2009 in Hannover nach dem Entwurf von RiFG Schoenfeld, Hamburg; abgedr. in RVGreport 2010, 48.
[2] BFH, Beschl. v. 11.1.2006 – II E 3/05, BFHE 211, 422 = BStBl II 2006, 333 = DStRE 2006, 441 = FamRZ 2006, 702 = ZEV 2006, 178 = DB 2006, 372 = StE 2006, 123 = ErbStB 2006, 92 = RVGreport 2006, 160.

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