1.  Die Entscheidung des Beschwerdegerichts unterliegt nicht schon deshalb ohne weitere Sachprüfung der Aufhebung, weil das Beschwerdegericht gegen § 568 S. 1 ZPO verstoßen hat.

Das Verfahren des Beschwerdegerichts ist insofern rechtsfehlerhaft, als das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt war. Es hatte nach § 568 S. 1 ZPO mangels eines Übertragungsbeschlusses nach § 568 S. 2 ZPO nicht – wie geschehen – in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden zu entscheiden, sondern durch eines seiner Mitglieder als originärem Einzelrichter. Denn die Beschwerde richtete sich gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers.

Das Beschwerdegericht ist aber richtig davon ausgegangen, der Rechtssache komme nach § 568 Abs. 2 Nr. 2, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung zu. Der originäre Einzelrichter hätte das Verfahren daher gem. § 568 S. 2 ZPO auf den Senat übertragen müssen, ohne dass ihm insoweit ein Ermessen zugestanden hätte (BGHZ 154, 200, 202 f.; BGH, Senatsbeschl. v. 10.11.2003 – II ZB 14/02, WM 2004, 1053 f.). Dass der Senat des Beschwerdegerichts die Übertragung nicht abgewartet hat, sondern ohne Übertragungsbeschluss tätig geworden ist, stellt keine unvertretbar willkürliche Missachtung der gesetzlichen Regelung dar. Damit ist der Verfahrensfehler entgegen § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1 ZPO nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge nach § 577 Abs. 2 S. 3, § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b) ZPO beachtlich (BGH, Beschl. v. 29.4.2004 – V ZB 46/03, Rpfleger 2004, 521). An einer solchen Rüge fehlt es hier.

2.  In der Sache hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen.

a)  Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Im Kostenfestsetzungsverfahren könne nicht korrigiert werden, dass das LG § 246 Abs. 3 S. 5 AktG a.F. – seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) v. 30.7.2009 (BGBl I S. 2479) am 1.9.2009: § 246 Abs. 3 S. 6 AktG – nicht beachtet und die Verfahren nicht verbunden habe. Die mit der Nichtanwendung des § 246 Abs. 3 S. 5 AktG a.F. verbundene Kostenfolge könne die Beklagte auch nicht mit dem Hinweis vermeiden, die der Streithelferin entstandenen Kosten seien keine notwendigen i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO. Da die Streithelferin auf die Entscheidung des LG, die Verfahren nicht zu verbinden, keinen Einfluss habe nehmen können, sei sie an der Geltendmachung von Kosten weder aus Treu und Glauben noch durch das Schikaneverbot oder das Verbot einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Beklagten gehindert.

b)  Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

aa)  Da das LG nicht nach § 246 Abs. 3 S. 5 AktG a.F. verfahren ist, handelt es sich bei der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin im Verhältnis zu dem Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten in den übrigen Verfahren um eine eigenständige Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG. Damit ist im Verhältnis zwischen der Streithelferin und ihren Prozessbevollmächtigten eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV und Umsatzsteuer auf die Vergütung gem. Nr. 7008 VV angefallen, und aufgrund der rechtskräftig gewordenen Kostengrundentscheidung in dem Anerkenntnisurteil steht – für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend – fest, dass diese Kosten von der Beklagten zu tragen sind.

bb)  Der Beitritt in diesem Verfahren – ebenso wie in den drei weiteren durch Anerkenntnisurteil entschiedenen Sachen – war notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO.

Kosten sind in diesem Sinne notwendig, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei – gleiches gilt für den Streithelfer – die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen darf. Dabei darf sie ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschl. v. 9.9.2004 – I ZB 5/04, Rpfleger 2005, 49, 50; v. 11.11.2003 – VI ZB 41/03, Rpfleger 2004, 182; v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, 98 [= AGS 2003, 97]). Eine Erstattung aufgewendeter Kosten setzt danach voraus, dass die aus dem Prozessrechtsverhältnis folgende Obliegenheit erfüllt ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – VIII ZB 60/09, Rpfleger 2010, 162 [= AGS 2010, 50]; v. 2. Juli 2009 – V ZB 54/09, NJW 2009, 3102; v. 3.7.2007 – VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723 [= AGS 2007, 537]).

Diese Obliegenheit hat die Streithelferin nicht dadurch verletzt, dass sie sämtlichen vier Verfahren beigetreten ist. Denn dafür bestand ein sachlicher Grund.

Zwar reicht es im Allgemeinen aus, wenn derjenige, der die Anfechtung eines Beschlusses unterstützen will, nur einem Anfechtungsprozess beitritt. Er kann dann gem. § 69 ZPO wie ein notwendiger Streitgenosse des Klägers i.S.d. § 62 ZPO auftreten (vgl. Se...

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