Das LG hatte die Klage des Klägers gegen die vier Beklagten abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Den Beklagten zu 1) und 2) war für beide Instanzen Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Die Beklagten zu 1) und 2) einerseits und die Beklagten zu 3) und 4) andererseits waren im Rechtsstreit jeweils durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten. Im erstinstanzlichen Termin zur mündlichen Verhandlung erschien für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3) und 4) in Untervollmacht.

Das LG hat mit erstem Kostenfestsetzungsbeschluss die von dem Kläger an die Beklagten zu 3) und 4) zu erstattenden Kosten für beide Instanzen auf 2.558,86 EUR festgesetzt. Darin enthalten ist eine 1,2-Terminsgebühr für das Verfahren erster Instanz.

Durch weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss hat das LG die von dem Kläger an die Beklagten zu 1) und 2) für beide Instanzen zu erstattenden Kosten auf 1.682,30 EUR festgesetzt, wobei es für jede Instanz die aus der Staatskasse erhaltene PKH-Vergütung in Höhe von insgesamt 1.945,18 EUR von dem Erstattungsbetrag in Höhe von 3.627,48 EUR abgezogen hat. Die anwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 1) und 2) haben dabei für die erste Instanz ebenfalls eine 1,2-Terminsgebühr berechnet und festgesetzt erhalten.

Gegen diesen weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Dabei beanstandet er die für die erste Instanz festgesetzte Terminsgebühr in Höhe von 538,80 EUR zuzüglich Umsatzsteuer mit der Begründung, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3) und 4) sei für die Beklagten zu 1) und 2) im Termin aufgetreten, zu dessen Gunsten sei bereits eine Terminsgebühr festgesetzt worden, die Terminsgebühr für die Tätigkeit desselben Anwalts könne nicht noch ein weiteres Mal festgesetzt werden.

Der sofortigen Beschwerde hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen.

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