Das FamG hat nach Scheidung der Ehe und Durchführung des Versorgungsausgleichs den Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Der dagegen gerichteten Beschwerde, die keine ausdrückliche Erklärung enthält, ob sie namens des Antragstellers oder namens des Verfahrensbevollmächtigten eingelegt wurde, hat das FamG nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt: Der in § 50 Abs. 1 FamGKG genannte Wert sei so zu verstehen, dass damit 10 % des Werts der Ehesache gemeint seien. Da dieser Wert auf 2.000,00 EUR festgesetzt worden sei, ergebe sich insgesamt ein Wert unterhalb des Mindestwerts von 1.000,00 EUR. Davon abgesehen entspreche ein höherer Wert als 1.000,00 EUR auch nicht der Billigkeit i.S.d. § 50 Abs. 3 FamGKG.

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