Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen die Kürzung von Leistungen nach dem SGB II.

I.  Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie erhielt von der zuständigen ARGE im Oktober 2007 einen Änderungsbescheid, in dem bei den Leistungen eine Haushaltsersparnis wegen ihres Krankenhausaufenthalts in Höhe von 121,45 EUR monatlich (35 % der Regelleistung) angerechnet wurde.

Die Beschwerdeführerin beantragte beim AG erfolglos Beratungshilfe zur "Abwehr von Kürzungen und Sanktionen" nach dem BerHG. Die zuständige Rechtspflegerin wies den Antrag unter Hinweis auf eine bereits gewährte Beratungshilfe zu einem anderen Bescheid zurück.

Mit der Erinnerung trug der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin vor, dass der Beratungsbedarf nicht die gewährte Beratungshilfe wegen einer verhängten Sanktion, sondern die Anrechnung der angeblichen Ersparnis betreffe. Die Behördenpraxis einer solchen Kürzung sei bereits anderweitig Gegenstand gerichtlicher Verfahren und nicht rechtens.

Die Erinnerung wurde mit richterlichem Beschluss zurückgewiesen. Es könne dahin stehen, ob hier verschiedene Angelegenheiten vorlägen. Jedenfalls sei es der Beschwerdeführerin zumutbar i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und bei der organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle der Ausgangsbehörde vorzusprechen. Es sei amtsbekannt, dass es dort zu einer kompetenten und objektiven Bearbeitung der Widersprüche und gegebenenfalls zu einer kostenlosen Beratung komme. Ein vernünftiger bemittelter Rechtsuchender hätte in dieser Situation keine anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, sondern selbst bei der Behörde vorgesprochen. Es sei auch zu bedenken, dass der Bescheid von Amts wegen einer Prüfung unterzogen werde, ohne dass es rechtlicher Ausführungen bedürfe.

II.  Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 sowie sinngemäß von Art. 20 Abs. 1 GG. Sie trägt insbesondere vor, dass sie als unbemittelte Rechtsuchende gegenüber bemittelten Rechtsuchenden ungleich behandelt werde. Die Erforderlichkeit anwaltlicher Beratung sei hier angesichts der Kompliziertheit und Bedeutung der Leistungen zur Existenzsicherung gegeben. Es sei unzumutbar, wenn sie bei derjenigen Behörde um Beratung nachsuchen solle, gegen deren Entscheidung sie sich wende. Eine neutrale Beratung durch die ARGE, die zugleich als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde auftrete, sei nach vernünftiger Erwartung nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin beruft sich außerdem auf die Waffengleichheit und den effektiven Schutz der Rechtsuchenden im Vorverfahren. Die Verzögerung durch ein nicht ausreichend effektiv gestaltetes Widerspruchsverfahren führe zu einer unzumutbaren Erschwerung der Sicherung der materiellen Existenz.

III.  1.  Das Sächsische Staatsministerium der Justiz, dem die Verfassungsbeschwerde gem. § 94 Abs. 2 BVerfGG zugestellt wurde, weist auf den Grundsatz eines sparsamen Umgangs mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln hin. Die von der Allgemeinheit zu finanzierenden staatlichen Leistungen sollten ungeschmälert dort eingesetzt werden, wo eine andere, gleichwertige und kostengünstigere Hilfe nicht eingreife und der Rechtsuchende andernfalls rechtlos gestellt würde. Der Weg zum Anwalt sei "ultima ratio"; Rechtsuchende könnten darauf verwiesen werden, den "einfacheren und billigeren" Weg zur Behörde einzuschlagen, wenn dieser gleichwertige Beratungshilfe verspreche. Die Inanspruchnahme der Beratung nach § 14 SGB I und die selbstständige Einlegung des Widerspruchs gegebenenfalls mit behördlicher Formulierungshilfe sei gegenüber anwaltlicher Beratung und Vertretung im Widerspruchsverfahren gleichwertig, da in beiden Fällen die Verwaltung zu einer Selbstkontrolle des Bescheids veranlasst werde. Dies habe die Beschwerdeführerin aber nicht einmal versucht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer individuellen Fähigkeiten nicht in der Lage sei, das mangelnde Einverständnis mit dem Bescheid mitzuteilen und nach einer Beratung die sachlichen Gründe hierfür zu nennen. Das Widerspruchsverfahren diene vor allem der Selbstkontrolle der Verwaltung. Eine Begründung des Widerspruchs sei nicht erforderlich. Die Einlegung des Widerspruchs sei angesichts der geringen inhaltlichen Anforderungen auch für nicht gewandte Rechtsuchende gewährleistet.

Die Entscheidung über den Widerspruch werde von anderen Mitarbeitern getroffen als die Entscheidung über den Bescheid. Es sei daher im Regelfall von einer unbefangenen Prüfung und Beratung auszugehen.

Der Hinweis auf den Grundsatz der Waffengleichheit überzeuge nicht, da das Widerspruchsverfahren kein kontradiktorisches Verfahren sei. Mit der persönlichen Vorsprache bei der Widerspruchsbehörde sei keine Verzögerung verbunden.

Nur im Einzelfall sei die Beratung nicht zuzumuten, etwa bei einem konk...

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