OWiG § 79; RVG VV Nr. 5113

Leitsatz

Die ausschließlich das Rechtsbeschwerdeverfahren bei Ordnungswidrigkeiten erfassende Verfahrensgebühr in Bußgeldsachen fällt nicht an im Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ein Wiedereinsetzungsantrag wird durch Erhöhung der entsprechenden Verfahrensgebühren abgegolten.

AG Betzdorf, Beschl. v. 23.2.2009–2070 Js 4538/07.2 Owi 2070 Js 4538/07.OWi

1 Sachverhalt

Der Verteidiger hatte in einem Bußgeldverfahren beim AG Wiedereinsetzung beantragt und gegen die Verwerfung seines Antrags Beschwerde eingereicht. Das LG hat in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses Wiedereinsetzung gewährt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse auferlegt.

Daraufhin beantragte der Betroffene die Festsetzung einer Gebühr und Auslagen nach Nr. 5113 VV auf Grundlage der Entscheidung des LG. Der Antrag wurde zurückgewiesen.

2 Aus den Gründen

Der Gebührentatbestand der Nr. 5113 VV gilt ausschließlich und nur für das Verfahren der Rechtsbeschwerde nach den §§ 79, 80 OWiG als Rechtsmittel gegen Urteile 1. Instanz in Bußgeldsachen. Um ein solches Verfahren handelt es sich hier nicht. Im vorliegenden Verfahren handelte es sich lediglich um einen Wiedereinsetzungsantrag, welcher nach Einführung des RVG durch Erhöhung der entsprechenden Verfahrensgebühren abgegolten wird.

Der Antrag war daher als unbegründet zurückzuweisen, da die allgemeinen Auslagen des Verfahrens in der Einstellungsentscheidung nicht der Staatskasse auferlegt wurden.

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