Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Gebühr zwar zweifelsfrei angefallen ist, der Beschwerdeführer aber auch nach Auffassung des Senats durch seine Tätigkeit im Adhäsionsverfahren erster Instanz keinen Gebührenanspruch gegen die Landeskasse hat.

Prozesskostenhilfe gem. §§ 404 Abs. 5 StPO, 114 ZPO ist dem Angeklagten mangels entsprechender Antragstellung nicht bewilligt worden, so dass ein Gebührenanspruch des Verteidigers hieraus ausscheidet.

Ein Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der Bestellung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger gem. §§ 140 ff. StPO.

a)  Zwar wird von einem Teil der obergerichtlichen Rspr. und der Lit. die Auffassung vertreten, dass die Beiordnung des Pflichtverteidigers für das gesamte Strafverfahren und damit auch für das Adhäsionsverfahren gelte (OLG Köln StraFo 2005, 394; OLG Hamburg NStZ-RR 2006, 347, 349; OLG Hamm JurBüro 2001, 531; KK-Laufhütte, StPO, 6. Aufl., Rn 4 zu § 140; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., Rn 5 zu § 140; Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Rn 5 zu VV 4143). Dies wird vor allem damit begründet, dass eine Trennung der Tätigkeit des Verteidigers mit derjenigen des anwaltlichen Vertreters im Adhäsionsverfahren nicht möglich sei. Denn es sei praktisch keine Tätigkeit des Pflichtverteidigers für den Angeklagten denkbar, die nicht zugleich zumindest auch Einfluss auf die Höhe des im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs haben könnte. Ein Angeklagter könne davon ausgehen, dass sich bereits die Verteidigungstätigkeit auch auf das Adhäsionsverfahren auswirke (vgl. zum Beispiel OLG Köln a.a.O.).

Die Regelung des § 404 Abs. 5 S. 1 StPO, wonach einem Angeschuldigten auf Antrag Prozesskostenhilfe unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO zu bewilligen ist, gelte nur für die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 140 StPO nicht vorlägen. Dadurch sei der Angeklagte insofern zwar besser gestellt als der Nebenkläger, weil die Bestellung zum Beistand des Nebenklägers gem. § 397a Abs. 1 S. 1 StPO nicht die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren umfasst (BGH NJW 2001, 2486). Diese Besserstellung sei aber gerechtfertigt, weil der Angeklagte es nicht in der Hand habe, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden. Bei ihm bestehe daher – im Gegensatz zum Nebenkläger – kein Missbrauchsrisiko durch Geltendmachung von Gebührenansprüchen infolge von aussichtslosen Adhäsionsanträgen.

b)  Der Senat folgt jedoch der gegenteiligen Ansicht (OLG Bamberg NStZ-RR 2009, 114; OLG Brandenburg AGS 2009, 69; OLG Jena Rpfleger 2008, 529; OLG Celle NStZ-RR 2008, 190; OLG Zweibrücken JurBüro 2006, 643; OLG München StV 2004, 38; Hartmann, KostG, 38. Aufl., Rn 1 zu VV 4143, 4144), wonach die Vertretung im Adhäsionsverfahren ohne ausdrückliche Beiordnung gem. § 404 Abs. 5 StPO von der Pflichtverteidigerbestellung nicht erfasst wird.

aa)  Das ergibt sich in erster Linie aus der gesetzlichen Regelung der §§ 404 Abs. 5 S. 1 StPO, 48 Abs. 4 S. 1 RVG.

Nach § 404 Abs. 5 S. 1 StPO kann dem Angeschuldigten im Adhäsionsverfahren nur auf Antrag und nur unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO – und zwar unabhängig vom Antragsteller – Prozesskostenhilfe gewährt werden (KK-Engelhardt, 6. Aufl., Rn 6 zu § 404). Dass dies nur gelten soll, wenn der Angeschuldigte keinen beigeordneten Verteidiger hat, ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrer Entstehungsgeschichte (vgl. hierzu Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., vor § 403 und Rn 23 zu § 404) zu entnehmen. Vielmehr stellt § 404 Abs. 5 S. 2 StPO klar, dass einem Angeschuldigten, der (bereits) einen Verteidiger hat, nach entsprechender Antragstellung und nur unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO (KK – Engelhardt, a.a.O.) dieser dann auch zur Abwehr des Adhäsionsantrags und nicht nach § 121 Abs. 2 ZPO zusätzlich ein anderer Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden soll (Meyer-Goßner, a.a.O., Rn 16 zu § 404). Würde § 404 Abs. 5 S. 1 StPO – wie die oben unter Nr. 2 a dargestellte Gegenmeinung annimmt – nur in den Fällen gelten, in denen die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 StPO nicht vorliegen, wäre die Vorschrift des § 404 Abs. 5 S. 2 StPO überflüssig. Denn einem Angeschuldigten, dem ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, müsste darüber hinaus ein Rechtsanwalt als Vertreter im Adhäsionsverfahren überhaupt nicht mehr beigeordnet werden.

bb)  Nicht nur der eindeutige Wortlaut des § 404 Abs. 5 S. 1 StPO sondern auch der Sinn und Zweck dieser Vorschrift verlangen, dass es einer ausdrücklichen Beiordnung für eine Vertretung im Adhäsionsverfahren bedarf, wenn daraus Gebührenansprüche gegen die Staatskasse begründet werden sollen. Denn die Beiordnung nach § 404 Abs. 5 S. 1 StPO erfolgt unter anderen Voraussetzungen und mit anderen Zielen als diejenige nach §§ 140 ff. StPO. Während Letztere sich ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse am strafrechtlichen Vorwurf ausrichtet und allein dem im öffentlichen Interesse l...

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