Begründet von Dr. Johann Bunjes und Reinhold Geist. Bearbeitet von Dr. Hans-Hermann Heidner, Dr. Christian Korn, Dr. Axel Leonard und Dr. Martin Robisch. 18. Aufl., 2019. Verlag C.H. Beck, München. XXXII, 1603 S., 109,00 EUR

Anwaltschaft und Umsatzsteuer – zwei Welten prallen aufeinander. So kann man das Verhältnis bezeichnen, wenn man manche Anwaltsrechnungen liest. Anwälten fehlen häufig die elementarsten Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts. Dabei ist die Frage der Umsatzsteuer für die anwaltliche Vergütung stets von Bedeutung, da die Tätigkeit des Anwalts grds. umsatzsteuerpflichtig ist und er die Umsatzsteuer seinem Mandanten nach Nr. 7008 VV in Rechnung zu stellen hat. Viele Fehler bei Anwaltsabrechnungen treten bereits bei der Frage der Umsatzsteuerpflicht auf. So wird in der Regel übersehen, dass die Vertretung des Anwalts in eigener Sache als sog. Eigenverbrauch keine Umsatzsteuer auslöst. Gleichwohl wird auch in diesen Fällen Umsatzsteuer produziert und angemeldet. Auch in Fällen mit Auslandsbezug (z.B. Vertretung eines Verbrauchers außerhalb der EU) ist die Tätigkeit des Anwalts grds. umsatzsteuerfrei. Auch ansonsten sind Anwälte bei den eigenen Rechnungen in der Regel sorglos. Allzu häufig ist unter Verstoß gegen § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG in der Rechnung der Leistungszeitraum bzw. Leistungszeitpunkt nicht zu finden und wenn, dann ist er häufig fehlerhaft angegeben. Die Frage der Umsatzsteuer stellt sich sodann im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren (s. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO). Seit der BFH im Jahre 1991 die bis dahin gültige Rechtsprechung auf den Kopf gestellt und erklärt hat, dass bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Erstattungsgläubigers keine Umsatzsteuer festgesetzt werden könne, tauchen Probleme der Umsatzsteuererstattung im Kostenfestsetzungsverfahren laufend auf. Fehlerhafte Erklärungen der Parteien zum Vorsteuerabzug sind mangels Kenntnis der umsatzsteuerrechtlichen Regelungen an der Tagesordnung. So ergeben sich z.B. Probleme, wenn der Vertretene zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, nicht aber der Zahlende (so etwa in einem Haftpflichtprozess, in dem der Versicherer Auftraggeber ist, nicht der ggfs. vorsteuerabzugsberechtigte Vertretene). Neben diesen alltäglichen Fragen treten aber auch regelmäßig spezielle umsatzsteuerrechtliche Fragen auf, wie zuletzt die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung für Vergütungen aus Abmahnungen (s. hierzu BFH AGS 2019, 359). Auch im Rahmen der Mandatsbearbeitung, insbesondere im Rahmen bei Schadensberechnungen stellen sich regelmäßig umsatzsteuerrechtliche Fragen. Zu allen diesen Problemen findet sich die Lösung im Bunjes. Mit der 18. Aufl. ist das Werk wieder auf aktuellem Stand. Wichtigste einzuarbeitende Neuerung ergab sich aus den neuen gesetzlichen Regelungen über die besonderen Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes und deren Haftung (§§ 22 f. und 25e UStG). I.Ü. galt es, umfangreiche Rspr., insbesondere auch des EuGH einzuarbeiten.

AGS, S. III

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