Bei § 121 Abs. 2 ZPO kommt es für die Feststellung, ob der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist, darauf an, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem die Prozesskostenhilfe zu bewilligen oder bewilligt ist, die anwaltliche Vertretung des Gegners noch gem. 87 Abs. 1 ZPO gegenüber der antragstellenden Partei wirksam ist.

LAG Köln, Beschl. v. 19.3.2015 – 4 Ta 105/15

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge