Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wendet sich gegen die Kostenrechnung für ein Beschwerdeverfahren, das er vor dem BFH gegen einen finanzgerichtlichen Beschluss geführt hatte, mit dem die vom Kostenschuldner beantragte Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids versagt worden war. Der BFH verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil sie mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft war (§ 128 Abs. 3 FGO) und der Kostenschuldner zudem den in § 62 Abs. 4 FGO angeordneten Vertretungszwang nicht beachtet hatte. Zuvor war der Kostenschuldner vom BFH bereits auf die Unzulässigkeit seiner Beschwerde sowie auf die Gebührenermäßigung für den Fall ihrer Rücknahme hingewiesen worden.

Die Kostenstelle des BFH legte der Kostenrechnung einen Streitwert von 21,00 EUR zugrunde (10 % des Betrags von 210,51 EUR, der in einer gegen den Kostenschuldner ergangenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung ausgewiesen war). Gem. Nr. 6220 GKG-KostVerz. setzte die Kostenstelle 2,0 Gebühren zu je 35,00 EUR (Mindestgebühr nach § 34 Abs. 1 S. 1 GKG), insgesamt also 70,00 EUR an.

Der Kostenschuldner übersandte dem BFH daraufhin – neben zahlreichen weiteren Eingaben – eine Kopie der Kostenrechnung, auf der er handschriftlich notiert hatte: "hiermit beantrage ich d. Niederschlagung d. Kostenrechnung! ich will Prozesskostenhilfe beanspruchen! Gegen den Bescheid d. Bundesfinanzhofs habe ich Widerspruch eingelegt!!!"

Die Kostenstelle teilte dem Kostenschuldner mit, dass sie sein Schreiben als Antrag auf Niederschlagung bzw. Erlass der Gerichtskosten ansehe, und bat um Mitteilung, ob damit auch der Rechtsbehelf der Erinnerung erhoben werden sollte. Der Kostenschuldner übersandte auch dieses Schreiben in Kopie dem BFH und notierte darauf handschriftlich, nachdem er die Passage zur Erinnerung unterstrichen hatte: "Natürlich, ich kann das nicht bezahlen!"

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