Leitsatz

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV ist neben der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV festzusetzen, wenn anwaltlich versichert wird, dass eine die Gebühr rechtfertigende anwaltliche Tätigkeit entfaltet wurde.

LG Saarbrücken, Beschl. v. 23.4.2015 – 2 Qs 8/15

1 Aus den Gründen

Die Kammer hält an der in dem mit der Gegenvorstellung angefochtenen Beschluss dargelegten Rechtsansicht zum Verhältnis von Verfahrens- und Grundgebühr nicht fest (vgl. OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 64).

Mit der Gegenvorstellung wird anwaltlich versichert, dass im Ermittlungsverfahren eine Tätigkeit entfaltet wurde, welche die Geltendmachung der Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV und der Auslagenpauschale Nr. 7002 VV rechtfertigt.

Entnommen von www.burhoff.de

AGS, S. 389 - 390

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