- Nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG fallen Grundgebühr und Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem der Rechtsanwalt erstmalig mit der Sache befasst wird, stets gleichzeitig an.
- Die Rücknahme der Revision löst ohne weitere Voraussetzungen die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV aus.
LG Chemnitz, Beschl. v. 6.5.2015 – 6 KLs 810 Js 44290/13
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