1. Nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG fallen Grundgebühr und Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem der Rechtsanwalt erstmalig mit der Sache befasst wird, stets gleichzeitig an.
  2. Die Rücknahme der Revision löst ohne weitere Voraussetzungen die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV aus.

LG Chemnitz, Beschl. v. 6.5.2015 – 6 KLs 810 Js 44290/13

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