Mit seinem Vergütungsfestsetzungsbeschluss hatte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Verteidiger die Festsetzung der beantragten Verfahrensgebühr Nr. 4107 VV sowie die geltend gemachte zusätzliche Gebühr der Nr. 4141 VV für die Rücknahme der Revision der Angeklagten versagt. Die dagegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.

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