Leitsatz

Wird der Kostenschuldner in dem Kostenfestsetzungsbeschluss durch die Berücksichtigung von Gerichtskosten nachteilig beschwert, ist die sofortige Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Er muss sich nicht auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG verweisen lassen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.5.2014 – 6 W 31/14

1 Aus den Gründen

Soweit die Beklagten sich gegen die Festsetzung verauslagter Gerichtskosten wenden, ist die sofortige Beschwerde unbegründet.

Die Beklagten wenden sich ohne Erfolg gegen die Höhe der mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten verauslagten Gerichtskosten.

a) Die sofortige Beschwerde ist insoweit zulässig. Zwar handelt es sich in der Sache insoweit um eine Einwendung gegen den Kostenansatz; die Beklagten müssen sich jedoch nicht auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG verweisen lassen. Vielmehr ist die sofortige Beschwerde das zulässige Rechtsmittel, wenn der Kostenschuldner – wie im vorliegenden Fall – durch die Berücksichtigung von Gerichtskosten nachteilig beschwert wird (vgl. OLG Dresden MDR 2001, 476 f.; OLG Celle AGS 2010, 359). Die Möglichkeit, dass es wegen der unterschiedlichen Rechtsbehelfe und der unterschiedlichen Rechtszüge zu divergierenden Entscheidungen kommen kann, muss dabei hingenommen werden (vgl. OLG Celle a.a.O.).

b) Die sofortige Beschwerde ist jedoch insoweit unbegründet. Die Gerichtskosten sind zutreffend angesetzt worden. Eine Reduzierung der Gerichtskosten gem. Nr. 1211 GKG-KostVerz. ist nicht eingetreten. Danach ermäßigt sich die Gerichtsgebühr bei Zurücknahme der Klage nur, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO über die Kosten ergeht. Im Streitfall ist jedoch über die Kosten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO entschieden worden.

2 Anmerkung

Die Entscheidung ist unzutreffend. Sie verkennt das Verhältnis des Kostenfestsetzungsverfahrens zum Kostenansatzverfahren.

Darüber, welche Gerichtskosten erhoben und angesetzt werden, entscheidet zunächst einmal der Kostenbeamte im Verfahren nach den §§ 19 ff. GKG. Gegen seine Entscheidung ist die Erinnerung gegeben, über die der Richter entscheidet (§ 66 Abs. 1 GKG). Dagegen wiederum kann Beschwerde erhoben werden (§ 66 Abs. 2 GKG), sofern der Wert des Beschwerdegegentands 200,00 EUR übersteigt. Soweit die Beschwerde vom Landgericht beschieden worden ist, ist auch bei entsprechender Zulassung die weitere Beschwerde möglich (§ 66 Abs. 4 GKG). Eine Rechtsbeschwerde ist nicht vorgesehen.

In Kostenfestsetzungsverfahren entscheidet dagegen der Rechtspfleger im Verfahren nach den §§ 103 ff. ZPO. Gegen seine Entscheidung ist entweder

  abschließend die Erinnerung gegeben. Dann gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Ein solches kann nicht einmal zugelassen werden;
  die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO gegeben. Hier entscheidet nach Abhilfemöglichkeit das Beschwerdegericht, wobei hier die Rechtsbeschwerde zum BGH möglich ist.

Die Instanzenzüge sind also völlig unterschiedlich. Würde man die Überprüfung des Gerichtskostenansatzes im Festsetzungsverfahren zulassen, könnte es hier zu divergierenden Entscheidungen kommen. So könnte z. B. im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung das Gericht der Auffassung sein, der Gerichtskostenansatz sei unzutreffend bzw. zutreffend, während im Kostenansatzverfahren anders entschieden wird. Es besteht nämlich keine Bindung der Kostenansatz-Instanzen an eine Kostenfestsetzungsentscheidung.

Umgekehrt besteht jedoch eine Bindungswirkung. Über den Kostenansatz wird im dortigen Verfahren einschließlich der dortigen Rechtsmittel entschieden. Ist eine Entscheidung über den Kostenansatz rechtskräftig, dann sind alle Gerichte daran gebunden und müssen diesen Gerichtskostenansatz zugrunde legen.

Für den vergleichbaren Fall, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren streitig wird, ist dies bereits vom BGH entschieden worden.[1] Das Kostenfestsetzungsverfahren ist dann nämlich nach § 148 ZPO (der BGH geht irrtümlich von analoger Anwendung des § 11 Abs. 5 RVG aus) auszusetzen, bis über den Gegenstandswert rechtskräftig entschieden worden ist und zwar von den Gerichten, die für die Festsetzung des Wertes zuständig sind.

Ebenso verhält es sich hier. Wird eingewandt, der Gerichtskostenansatz sei unzutreffend, muss das Festsetzungsverfahren auf Antrag nach § 148 ZPO ausgesetzt werden, damit den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet wird, gegen den Gerichtskostenansatz Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen und dort eine rechtskräftige für alle bindende Entscheidung herbeizuführen. Die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nach § 66 GKG hat Vorrang vor der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung.[2]

Insoweit sind auch alle Beteiligten erinnerungs- und beschwerdebefugt, die für die Gerichtskosten haften, selbst dann, wenn sie ein Anderer vorausgezahlt hat, weil sich dann entsprechende Ausgleichsansprüche ergeben.

Kommt eine Erinnerung oder eine Beschwerde oder weitere Beschwerde gegen den Kostenansatz nicht mehr in Betracht, weil die Fristen versäu...

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