Soweit die Beklagten sich gegen die Festsetzung verauslagter Gerichtskosten wenden, ist die sofortige Beschwerde unbegründet.

Die Beklagten wenden sich ohne Erfolg gegen die Höhe der mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten verauslagten Gerichtskosten.

a) Die sofortige Beschwerde ist insoweit zulässig. Zwar handelt es sich in der Sache insoweit um eine Einwendung gegen den Kostenansatz; die Beklagten müssen sich jedoch nicht auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG verweisen lassen. Vielmehr ist die sofortige Beschwerde das zulässige Rechtsmittel, wenn der Kostenschuldner – wie im vorliegenden Fall – durch die Berücksichtigung von Gerichtskosten nachteilig beschwert wird (vgl. OLG Dresden MDR 2001, 476 f.; OLG Celle AGS 2010, 359). Die Möglichkeit, dass es wegen der unterschiedlichen Rechtsbehelfe und der unterschiedlichen Rechtszüge zu divergierenden Entscheidungen kommen kann, muss dabei hingenommen werden (vgl. OLG Celle a.a.O.).

b) Die sofortige Beschwerde ist jedoch insoweit unbegründet. Die Gerichtskosten sind zutreffend angesetzt worden. Eine Reduzierung der Gerichtskosten gem. Nr. 1211 GKG-KostVerz. ist nicht eingetreten. Danach ermäßigt sich die Gerichtsgebühr bei Zurücknahme der Klage nur, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO über die Kosten ergeht. Im Streitfall ist jedoch über die Kosten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO entschieden worden.

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