Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung in einem selbstständigen Beweisverfahren, in welchem er wegen behaupteter Mängel der von ihm durchgeführten Parkettlegearbeiten in Anspruch genommen wird. In diesem Verfahren hat er sich von Beginn an von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Nachdem das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, welcher Mängel des von dem Antragsteller verlegten Oberbodens festgestellt hat, eingegangen ist, hat der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Acht Tage später hat er seinem Lieferanten des Parkettbodens den Streit verkündet.

Das Gutachten selbst wird hinsichtlich der festgestellten Mängel von keinem Beteiligten angegriffen, jedoch haben die Antragsteller des selbstständigen Beweisverfahrens ergänzende Fragen zu den Kosten und dem Aufwand der Mängelbeseitigung. Hierzu soll der Sachverständige nach dem weiteren Beweisbeschluss des LG Stellung nehmen.

Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete wegen der von dem Sachverständigen festgestellten Mängel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, im Hinblick auf die erforderlichen Arbeiten und Kosten sei dargelegt, dass wenige Holzunregelmäßigkeiten festzustellen waren und das Gutachten auch nur von vereinzelt leichten Faseraufbrüchen spreche.

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