Das LAG hat hier offenbar das Wertfestsetzungsverfahren des RVG mit dem des GKG verwechselt. Die Parteien hatten einen Vergleich geschlossen. Damit konnte aber keine Gerichtsgebühr anfallen (Vorbem. 8 GKG-KostVerz.). Gibt es aber keine Gerichtsgebühren, dann kann dafür auch kein Wert festgesetzt werden.

Die Festsetzung richtet sich dann vielmehr nach § 33 RVG und die Beschwerde nach § 33 Abs. 2 RVG.

Auch der Festsetzung eines Wertes für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht. Zwar wird im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr erhoben; diese richtet sich aber nicht nach dem Wert, sondern beträgt 50,00 EUR (Nr. 8614 GKG-KostVerz.).

Norbert Schneider

AGS, S. 427 - 429

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