Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des durch das AG erstinstanzlich verurteilten Angeklagten und seines Verteidigers stellte das LG – Berufungsstrafkammer – das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf eine bereits rechtskräftig gegen den Angeklagten verhängte Strafe ein, wobei die Kosten des Verfahrens – unter Verweis auf § 467 Abs. 1 u. 4 StPO – der Staatskasse auferlegt wurden.

In der Folge beantragte der Verteidiger die Festsetzung der ihm entstandenen Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin des AG Rathenow den Kostenfestsetzungsantrag wegen fehlender Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Verteidigers, der zur Begründung ausgeführt hat, aus dem Fehlen einer Auslagenentscheidung könne hier nicht geschlossen werden, dass der Angeklagte die Auslagen zu tragen habe. Höchst vorsorglich und unter Protest beantrage er, die Auslagenentscheidung analog § 33a StPO nachzuholen.

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