Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsteller durch Beschluss aufzuerlegen. Die Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO enthalten zwar keine Regelung über die Kostenfolge der Zurücknahme einer Beschwerde. Insoweit ist aber § 516 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden (BGH, Beschl. v. 15.11.1951 – IV ZB 42/51, LM § 515 ZPO Nr. 1):

Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben sich zwar ausweislich der Akte nicht für das Beschwerdeverfahren legitimiert, so dass fraglich sein könnte, ob in diesem ein Kostenerstattungsanspruch entstanden ist. Auf die Frage, ob der Antragsgegnerin überhaupt Kosten im Beschwerdeverfahren entstanden sind und ob diese gegebenenfalls notwendig waren, kommt es im Verfahren auf den Erlass der Kostengrundentscheidung indessen nicht an, weil dies im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen ist (LAG Berlin BB 1993, 583).

AGS, S. 435 - 436

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