Gegen die Beschwerdeführerin waren zugunsten der beklagten Behörde Kosten in Höhe von 20,00 EUR festgesetzt worden. Hiergegen hatte die Beschwerdeführerin Erinnerung erhoben, die vom Richter zurückgewiesen wurde. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde ausgeführt, dass ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht gegeben sei. Ungeachtet dessen hat die Beschwerdeführerin "Nichtzulassungsbeschwerde" erhoben und diese begründet. Das LSG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt.

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