Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten für diesen vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich geschlossen, in den auch nicht anhängige Gegenstände mit einbezogen wurden. Für das Verfahren und auch den Mehrwert des Vergleichs war dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gewährt worden. Der Prozessbevollmächtigte beantragte hiernach die Festsetzung seiner Vergütung, darunter einer 1,5-Einigungsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs. Der Urkundsbeamte hat insoweit nur eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV festgesetzt. Die dagegen erhobene Erinnerung wurde zurückgewiesen. Die hiergegen geführte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge