Leitsatz

  1. Die nur wegen der außergerichtlichen Kosten, insbesondere der Rechtsanwälte, unerlässliche Festsetzung des Gegenstandswertes eines Exequaturverfahrens eröffnet für den Umfang der Gerichtskosten nicht die Anwendung des allgemeinen Gebührenverzeichnisses der Anlage 1 zum Kostenverzeichnis des GKG, weil durch Nr. 1510 GKG-KostVerz. und die dortige Festgebühr etwas anderes bestimmt ist i.S.v. § 3 Abs. 1, 2. Alt. GKG.
  2. § 29 GKG gilt auch für Gerichtskosten, die in Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung entstanden sind.

OLG Koblenz, Beschl. v. 13.2.2015 – 14 W 94/15

1 Aus den Gründen

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Kostenansatz vom 27.10.2014 von 243,50 EUR ist nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat im Verfahren 7 HKO 25/14 am 20.3.2014 mit zwei getrennten Anträgen hinsichtlich zweier Vollstreckungstitel des Bezirksgerichtes Schärding vom 6.3.2013 (3 C 120/13g) sowie vom 2.5.2013 (2 C 245/13i) die Durchführung eines Exequaturverfahrens beantragt. Die beiden Anträge wurden zusammengefasst und in einem einheitlichen Beschluss vom 31.3.2014 positiv beschieden.

Mit der beanstandeten Rechnung wurden der Antragstellerin als mithaftender Zweitschuldnerin (Antragstellerhaftung) die Festgebühr von 240,00 EUR entsprechend Nr. 1510 GKG-KostVerz. sowie die Kosten der Zustellung von 3,50 EUR auferlegt. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

Die Antragstellerin irrt mit der Auffassung, dass das LG vergessen habe, über einen Teilanspruch zu befinden. Über beide Anträge vom 20.3.2014 wurde vollständig mit dem Beschluss vom 31.3.2014 entschieden.

Unerheblich ist der – in der Sache unzutreffende – Einwand, das LG habe für die Kostenrechnung vom 27.10.2014 auf einen falschen Streitwert abgestellt. Sie übersieht, dass es sich bei der Gebühr nach Nr. 1510 GKG-KostVerz. um eine streitwertunabhängige Festgebühr handelt.

Letztlich besteht auch keine Identität des Verfahrens 7 HKO 25/14 mit dem Verfahren 7 HKO 16/14. Gegenstand des letztgenannten Verfahrens war ein Antrag auf Durchführung eines Exequaturverfahrens vom 17.2.2014 betreffend ein Versäumnisurteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 18.9.2012 (3 C 497/12), der am 26.2.2014 positiv beschieden wurde. Es handelt sich also um einen abweichenden Antrag und einen anderen Vollstreckungstitel als im hiesigen Verfahren. Insoweit wurde im Verfahren 7 HKO 16/14 ebenfalls – zu Recht – die Festgebühr von 240,00 EUR nach Nr. 1510 GKG-KostVerz. nebst Zustellkosten erhoben. Die Antragstellerin hat also nicht zwei Kostenrechnungen für die gleiche Leistung erhalten, sondern in zwei unterschiedlichen Verfahren jeweils eine Kostenrechnung für die positive Bescheidung unterschiedlicher Anträge betreffend verschiedene Titel.

Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz

AGS, S. 407 - 408

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