Durch Urteil des AG wurde der ehemalige Betroffene und nunmehrige Beschwerdeführer rechtskräftig vom Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt. Das im Bußgeldverfahren festgesetzte Bußgeld betrug 40,00 EUR. Die Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister war angekündigt. Die beim AG durchgeführte Hauptverhandlung dauerte insgesamt 53 Minuten an. Es wurden zwei Zeugen vernommen.

Mit Kostenfestsetzungsantrag seiner Verteidigerin hat der ehemalige Betroffene und nunmehrige Beschwerdeführer die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren inklusive Mehrwertsteuer i.H.v. insgesamt 905,35 EUR wie folgt beantragt:

 
Praxis-Beispiel
 
Nr. 5100 VV, Grundgebühr 100,00 EUR
Nr. 5103 VV, Verfahrensgebühr 160,00 EUR
Nr. 5109 VV, Verfahrensgebühr 160,00 EUR
Nr. 5110 VV, Terminsgebühr 255,00 EUR
Nr. 7002 VV, Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen 20,00 EUR
Nr. 7003 VV, Fahrtkosten zum Termin 28,80 EUR
Nr. 7005 VV, Abwesenheitspauschale 25,00 EUR
Verwaltungsgebühr für Akteneinsicht 12,00 EUR
Zwischensumme 760,80 EUR
Nr. 7008 VV, Mehrwertsteuer 19 % 144,55 EUR
Summe 905,35 EUR

Der Beschwerdeführer trägt vor, der Ansatz der beantragten Gebühren in Höhe der Mittelgebühr sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es habe mehrere Besprechungstermine zwischen Betroffenem und Verteidigerin gegeben, und in der Hauptverhandlung seien zwei Zeugen vernommen worden.

Mit angefochtenem Kostenfestsetzungsbeschluss wurden nach Anhörung der Bezirksrevisorin beim LG die Wahlverteidigergebühren auf 503,73 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, die Kriterien des § 14 RVG seien in allen Kriterien nur unterdurchschnittlich ausgeprägt. Dabei hat das AG bei der Bemessung dieser Wahlverteidigergebühren jeweils einen Abschlag von 50 % auf die Mittelgebühr vorgenommen wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
Nr. 5100 VV, Grundgebühr 50,00 EUR
Nr. 5103 VV, Verfahrensgebühr 180,00 EUR
Nr. 5109 VV, Verfahrensgebühr 80,00 EUR
Nr. 5110 VV, Terminsgebühr 127,50 EUR
Nr. 7002 VV, Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen 20,00 EUR
Nr. 7003 VV, Fahrtkosten zum Termin 28,80 EUR
Nr. 7005 VV, Abwesenheitspauschale 25,00 EUR
Verwaltungsgebühr für Akteneinsicht 12,00 EUR
Zwischensumme 423,30 EUR
Nr. 7008 VV, Mehrwertsteuer 19 % 80,43 EUR
Summe 503,73 EUR

Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene "Erinnerung" eingelegt, der der Urkundsbeamte nicht abgeholfen hat.

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