1. Unterbleibt eine Kostenentscheidung über die Mehrkosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts, können diese nicht im Kostenfestsetzungsverfahren als nicht notwendige Kosten des Klägers abgesetzt werden.
  2. Die unterbliebene Kostenentscheidung kann nur im Wege der Ergänzung nach § 321 ZPO nachgeholt werden.
  3. Entsprechendes gilt im Falle eines Kostenvergleichs. Soweit die Parteien keine Regelung über die Mehrkosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts treffen, sind die Mehrkosten nach der getroffenen Kostenregelung in voller Höhe erstattungsfähig.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.11.2014 – 8 W 427/14

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