Der Senat hatte den Angeklagten am 16.10.2009 verurteilt. Mit der Verwerfung seiner Revision durch Beschluss des BGH ist das Urteil rechtskräftig geworden. Der Pflichtverteidiger beantragte am 19.9.2014 eine Pauschgebühr in "angemessener Höhe". Diese setzte der Senat auf 28.000,00 EUR fest.

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