Ist einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, ist zu beachten, dass sich die Wirkungen nicht nur auf die PKH-Partei beschränken. So kann die Bewilligung etwa in den Fällen des § 122 Abs. 2 ZPO bewirken, dass auch der Gegner zunächst einstweilen von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist. § 125 ZPO regelt zudem den Zeitpunkt des Einzugs der Gerichtskosten vom Gegner der PKH-Partei und bestimmt, dass die Kosten erst nach Rechtskraft oder sonstiger Beendigung eingezogen werden können. Auf beide Vorschriften und ihre Auswirkungen soll nachfolgend hingewiesen werden.

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