Die Wirkungen des § 122 Abs. 2 ZPO entfallen für den Beklagten, wenn die PKH für den Kläger aufgehoben wird. Gleiches gilt, wenn die PKH-Entscheidung abgeändert und dem Kläger nunmehr PKH mit Zahlungsbestimmung bewilligt wird.

Da der Gegner im Falle der Aufhebung seine Befreiung nach § 122 Abs. 2 ZPO verliert, ist er vor der Aufhebung der PKH/VKH-Bewilligung anzuhören,[5] jedoch wird er dadurch nicht zum Beschwerdeberechtigten nach § 127 ZPO, § 76 Abs. 2 FamFG.[6] Einer Anhörung des Gegners bedarf es jedoch nur, wenn die Kosten von ihm noch nicht nach § 125 Abs. 2 ZPO eingezogen werden können, also nicht im PKH/VKH-Überprüfungsverfahren nach Beendigung des Verfahrens.

[5] LG Koblenz, Beschl. v. 28.8.1997 – 6 T 82/07, FamRZ 1998, 252.
[6] Zöller/Geimer, § 127 ZPO Rn 27.

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