Die Wirkung des § 122 Abs. 2 ZPO tritt zu dem Zeitpunkt ein, mit dem die Entscheidung, mit der dem Kläger ratenfreie PKH bewilligt wird, wirksam wird. Dabei ist zu beachten, dass die Wirksamkeit regelmäßig auf den Zeitpunkt der ersten formgerechten Stellung des PKH-Antrags zurückwirkt. Hat der Beklagte vor diesem Zeitraum Zahlungen geleistet, erfolgt zunächst keine Rückzahlung, da § 122 Abs. 2 ZPO nur für noch nicht geleistete Gerichtskosten gilt.[4] Sie sind dem Beklagten jedoch zurückzuzahlen, wenn der PKH-Kläger rechtskräftig in die Kosten verurteilt wird (§ 31 Abs. 3 S. 1 GKG, Nr. 3.2 Abs. 2 DB-PKH). Ausgeschlossen ist jedoch die Rückzahlung von Vorschüssen, die vom Beklagten aufgrund von § 13 Abs. 1, 3 JVEG geleistet worden sind (§ 31 Abs. 3 S. 1 GKG, Nr. 3.2 Abs. 2 DB-PKH). Entsprechendes gilt wegen § 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG, § 33 Abs. 2 S. 1 GNotKG bei der Bewilligung von VKH.

[4] LG Krefeld, Beschl. v. 6.6.1984 – 6 T 92/84, JurBüro 1984, 1703.

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