Im Verbundverfahren (§ 137 FamFG) ist für die Scheidungssache und für jede Folgesache auf die jeweilige Beteiligtenrolle abzustellen. Wurde dem Antragsteller, der eine Folgesache eingeleitet hat, für diese Folgesache VKH ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt, ist der Antragsgegner dieser Folgesache auch dann einstweilen nach § 122 Abs. 2 ZPO von der Zahlung der Gerichtskosten befreit, wenn er in der Scheidungssache selbst Antragsteller ist.[3]

 

Beispiel

Die Ehefrau beantragt die Scheidung. Neben der Scheidung wird gleichzeitig die Folgesache Versorgungsausgleich anhängig. Der Ehemann leitet die Folgesache Zugewinnausgleich ein. Ihm wird für die Scheidung und die Folgesachen ratenfreie VKH bewilligt.

Die Ehefrau ist Antragstellerin i.S.d. § 122 Abs. 2 ZPO für die Scheidungssache und die Folgesache Versorgungsausgleich. Die VKH-Bewilligung für den Ehemann hat deshalb für diese Verbundteile keine einstweilige Befreiung nach § 122 Abs. 2 ZPO zur Folge.

In der Folgesache Zugewinnausgleich ist die Ehefrau hingegen Antragsgegnerin auch i.S.d. § 122 Abs. 2 ZPO. Sie ist hier einstweilen von der Zahlung der Gerichtskosten befreit und braucht keine Auslagenvorschüsse zu leisten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge