Stehen auf der Antragstellerseite Streitgenossen, gilt für den Beklagten die Befreiung des § 122 Abs. 2 ZPO erst dann, wenn sämtlichen Streitgenossen PKH ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt ist.[2] Ist nur einem Streitgenossen keine PKH oder nur PKH mit Zahlungsbestimmungen bewilligt, bleibt der Beklagte vollumfänglich vorschusspflichtig.

 

Beispiel

In einer Zivilsache A, B, C gegen D wird A und B ratenfreie PKH bewilligt. Für C erfolgt keine PKH-Bewilligung.

Der Beklagte ist nicht nach § 122 Abs. 2 ZPO einstweilen von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Er hat deshalb Vorschüsse für Gerichtskosten zu leisten.

[2] MüKo/ZPO-Wax, § 122 Rn 26; Zöller/Philippi, § 122 ZPO Rn 22.

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