Tritt der Beklagte als Widerkläger auf, sodass der Kläger in die Rechtsverteidigung gedrängt wird, findet § 122 Abs. 2 ZPO keine Anwendung, und es besteht insoweit für den Beklagten Vorschusspflicht.[1] Von dem Beklagten und Widerkläger kann dann auch die Gebührendifferenz angefordert werden, die im Falle des § 45 Abs. 1 S. 1 GKG entsteht, weil Klage und Widerklage verschiedene Gegenstände betreffen. Es kann dann zwar keine Abhängigmachung angeordnet werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG), jedoch wird die Gebühr mit Eingang der Widerklage bei Gericht fällig und ist daher mit Sollstellung anzufordern (§ 6 Abs. 1 GKG, §§ 15 Abs. 1, 25 KostVfg). Entsprechendes gilt in Familienstreitsachen, wenn Antrag und Widerantrag gestellt werden.

 

Beispiel

In einer Zivilsache wegen Zahlung von 10.000,00 EUR wird dem Kläger ratenfreie PKH bewilligt. Später erhebt der Beklagte Widerklage wegen Zahlung von 5.000,00 EUR.

Da verschiedene Gegenstände betroffen sind, erhöht sich der Wert auf 15.000,00 EUR.

Von dem Beklagten ist die Differenz zwischen einer 3,0-Gebühr (Nr. 1210 GKG-KostVerz.) aus beiden Werten anzufordern:

 
3,0-Gebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz 879,00 EUR
(Wert: 15.000,00 EUR)  
abzgl. 3,0-Gebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz -723,00 EUR
(Wert: 10.000,00 EUR)  
Von dem Beklagten anzufordern: 156,00 EUR

Die Kosten sind mit Sollstellung anzufordern, da keine Vorschusspflicht besteht (§ 12 Abs. 2 GKG). Auf § 122 Abs. 2 ZPO kann sich der Beklagte nicht berufen. Werden dem Kläger später die Kosten vollumfänglich auferlegt, sind die Zahlungen durch die Staatskasse an den Beklagten zurückzuzahlen (§ 31 Abs. 3 S. 1 GKG).

[1] Zöller/Philippi, § 122 ZPO Rn 22.

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