Da § 125 Abs. 2 ZPO einen Kosteneinzug von dem Gegner der PKH-Partei auch ermöglicht, wenn der Rechtsstreit ohne rechtskräftige Kostenentscheidung beendet wird, kommt ein Kosteneinzug nicht nur dann in Betracht, wenn ein Vergleich geschlossen wird, sondern auch bei Beendigung durch:[10]

Klagerücknahme ohne Kostenbeschluss,
Anordnung der Verfahrensruhe, ohne dass sie auf Parteiantrag (§ 251 ZPO) beruht,
sechsmonatigen Nichtbetrieb des Verfahrens, ohne dass die Parteien anderslautende Erklärungen abgeben.

In diesen Fällen sind von dem Gegner der PKH-Partei sämtliche Gerichtskosten einzuziehen, für welche dieser nach den Kostenhaftungsregelungen des GKG, FamGKG, GNotKG haftet. Das betrifft im Einzelnen:

Auslagen, die aufgrund von Anträgen des Gegners entstanden sind (§§ 17, 18 GKG, §§ 16, 17 FamGKG, §§ 14, 17 GNotKG);
Dokumentenpauschale, die auf Antrag oder wegen Verschuldens des Gegners entstanden ist (§ 28 Abs. 1 S. 2 GKG, § 23 Abs. 1 S. 2 FamGKG, § 26 Abs. 1 S. 2 GNotKG);
Aktenversendungspauschale, wenn der Gegner die Versendung beantragt hat (§ 28 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 2 FamGKG, § 26 Abs. 2 GNotKG);
Gerichtsgebühren, die wegen einer vom Gegner erhobenen Widerklage oder eines vom Gegner gestellten Widerantrags entstanden sind.

Für den Fall, dass dem Kläger ratenfreie PKH bewilligt war und der Rechtsstreit wegen Nichtbetreibens endet, ohne dass das Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO angeordnet ist, bestimmt Nr. 3.3.2 S. 3–5 DB-PKH, dass der Kostenbeamte durch Anfrage bei den Parteien festzustellen hat, ob der Rechtsstreit beendet ist. Gibt keine der Parteien binnen angemessener Zeit eine Erklärung ab, sind die Gerichtskosten, die der Gegner schuldet, von diesem mit Sollstellung anzufordern. Das Gleiche gilt, wenn die Parteien den Rechtsstreit trotz der Erklärung, dass er nicht beendet sei, auch jetzt nicht weiter betreiben oder wenn der Gegner erklärt, der Rechtsstreit ruhe oder sei beendet.

 

Beispiel

Zivilsache A gegen B. Dem A wird ratenfreie PKH bewilligt. Auf Antrag des B wird ein Zeuge vernommen, der eine Entschädigung von 100,00 EUR erhält. Einen Vorschuss hat B wegen § 122 Abs. 2 ZPO nicht geleistet. Das Verfahren wird sechs Monate nicht betrieben. Die Parteien erklären, dass sie den Rechtsstreit nicht fortsetzen wollen.

Von B ist wegen § 125 Abs. 2 ZPO die Zeugenentschädigung (Nr. 9005 GKG-KostVerz.) i.H.v. 100,00 EUR einzuziehen, für die er wegen §§ 17, 18 GKG haftet.

[10] Zöller/Geimer, § 125 ZPO Rn 5.

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