§ 122 Abs. 2 ZPO stellt den Gegner einstweilen von den in § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO genannten Kosten frei, sodass sowohl Gerichts- als auch Gerichtsvollzieherkosten umfasst sind. Erfasst sind auch gerichtliche Auslagen (Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz., Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz.). Eine Befreiung besteht deshalb auch für Auslagenvorschüsse nach §§ 379, 402 ZPO gegebenenfalls i.V.m. §§ 30 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG, wenn auf Antrag des Beklagten oder Antragsgegners Zeugen oder Sachverständige herangezogen werden. Das Gericht darf deshalb in diesen Fällen die Heranziehung nicht von einer Vorschusszahlung abhängig machen. Ebenso darf der Kostenbeamte nicht selbstständig Auslagenvorschüsse nach §§ 17, 18 GKG oder §§ 16, 17 FamGKG anfordern.

Besteht Amtsermittlungsgrundsatz (z.B. § 26 FamFG), darf das Gericht zwar keine Abhängigmachung nach §§ 379, 402 ZPO anordnen, jedoch können dann Vorschüsse nach § 17 Abs. 3 GKG, § 16 Abs. 3 FamGKG erhoben werden. Kann sich der Gegner jedoch auf § 122 Abs. 2 ZPO berufen, scheidet auch ein Vorschuss nach § 17 Abs. 3 GKG, § 16 Abs. 3 FamGKG aus.

 

Beispiel

Zivilsache A gegen B. Dem A wird ratenfreie PKH bewilligt. Der B beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens, für das voraussichtliche Kosten i.H.v. 2.000,00 EUR entstehen werden.

Ein Auslagenvorschuss (§§ 379, 402 ZPO bzw. § 17 GKG) kann von dem Beklagten B nicht gefordert werden, da dieser nach § 122 Abs. 2 ZPO von der Zahlung einstweilen befreit ist.

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