Nach § 122 Abs. 2 ZPO ist der Gegner des PKH-Beteiligten einstweilen von der Zahlung der Gerichtskosten befreit, wenn dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger PKH ohne Zahlungsbestimmungen (Ratenzahlung oder Einmalbetrag) bewilligt ist. Aufgrund der Regelung der §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG gilt die Regelung auch bei Bewilligung von VKH ohne Zahlungsbestimmungen für den Antragsteller, Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeführer.

Die Befreiung des § 122 Abs. 2 ZPO gilt nicht, wenn PKH mit Zahlungsbestimmungen bewilligt wurde. Auch greift die Regelung nicht ein, wenn dem Beklagten, Antragsgegner oder Rechtsmittelgegner ratenfreie PKH bewilligt wird. In diesen Fällen bleiben Kläger, Antragsteller oder Rechtsmittelführer vorschusspflichtig. Sie sind jedoch durch § 31 Abs. 3, 4 GKG, § 26 Abs. 3, 4 FamGKG geschützt.

 

Beispiel 1

In einer Zivilsache wird dem Kläger ratenfreie PKH bewilligt.

Der Beklagte ist nach § 122 Abs. 2 ZPO einstweilen von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Er braucht Vorschüsse für Gerichtskosten deshalb nicht zu leisten.

 

Beispiel 2

In einer Zivilsache wird dem Kläger PKH mit Ratenzahlung bewilligt.

Der Beklagte ist nicht nach § 122 Abs. 2 ZPO einstweilen von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Er hat deshalb Vorschüsse für Gerichtskosten zu leisten. Werden dem Kläger später die Kosten auferlegt, greift § 31 Abs. 3 GKG. Danach gilt: Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 GKG haftet (Entscheidungsschuldner), PKH bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen.

Hat der Beklagte Gerichtskostenvorschüsse gezahlt, sind sie ihm zurückzuerstatten, wenn der Kläger in die Kosten verurteilt wird. Ist ein Vergleich geschlossen und liegt eine Kostenübernahme vor, gilt § 31 Abs. 3 GKG hingegen nur für die von § 31 Abs. 4 GKG erfassten Vergleiche. Im Übrigen findet hier keine Rückzahlung an den Beklagten statt.

 

Beispiel 3

In einer Zivilsache A gegen B wird dem A in der ersten Instanz ratenfreie PKH bewilligt. Gegen das Urteil legt B Berufung ein. In dem Berufungsverfahren B gegen A wird dem A gleichfalls ratenfreie PKH bewilligt.

In der ersten Instanz ist B nach § 122 Abs. 2 ZPO einstweilen von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Er braucht Vorschüsse für Gerichtskosten deshalb nicht zu leisten.

In der Rechtsmittelinstanz kann B sich nicht auf § 122 Abs. 2 ZPO berufen, da hier nicht dem Berufungskläger, sondern dem Berufungsbeklagten ratenfreie PKH bewilligt ist. Für das Berufungsverfahren können deshalb von B Vorschüsse angefordert werden.

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