Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO statthaft, form- und fristgerecht in der Monatsfrist gem. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt und insgesamt zulässig.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Gem. § 121 Abs. 1 ZPO wird der hilfsbedürftigen Partei bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist. Soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, wird der Partei gem. § 121 Abs. 2 ZPO auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Beiordnung nicht geboten. Im Mahnverfahren hat weder der Antragsteller noch der Widerspruch einlegende Gegner Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 121 Rn 6 m.w.N.; Thüringer LAG, Beschl. v. 29.9.2008 – 1 Ta 82/08 m.w.N.). Die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners angeführten Umstände und besonderen Schwierigkeiten führen nicht zur Beiordnung im Mahnverfahren. Die kontradiktorische Auseinandersetzung der Antragsparteien wird nicht im Mahnverfahren, sondern in dem nachfolgenden Streitverfahren ausgetragen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.2.2010 – IX ZB 175/07 [= AGS 2010, 335]). Dass es sich bei dem streitigen Anspruch, gegen den der Antragsgegner Widerspruch einlegen ließ, um familienrechtliche Unterhaltsforderungen handelt und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO im streitigen Verfahren geboten sein kann, ist für das Mahnverfahren ohne Belang. Auch im Mahnverfahren über einen Unterhaltsanspruch kann der Antragsteller den Widerspruch gem. § 694 ZPO ohne nähere Begründung einlegen. Die erforderliche Vorprüfung, ob der Antragsgegner sich bei den gegen ihn geltend gemachten Unterhaltsansprüchen überhaupt auf ein streitiges Verfahren einlassen soll, unterscheidet sich nicht grundsätzlich von anderen Ansprüchen mit komplexen Sachverhalten, die im Mahnverfahren geltend gemacht werden können.

Demnach ist die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

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