Der Antragsteller hatte gegen den Antragsgegner einen Mahnbescheid über eine Forderung wegen rückständigen Unterhalts gem. § 7 UVG aus übergegangenem Unterhaltsanspruchsbescheid i.H.v. 5.027,32 EUR erwirkt. Dagegen hat der Antragsgegner, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Widerspruch eingelegt.

Gleichzeitig beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners, dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Der Rechtspfleger des AG regte an, den Antrag zurückzunehmen. Grundsätzlich werde im Mahnverfahren nur dem Antragsteller für die Gerichtskosten Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts werde im Mahnverfahren grundsätzlich nicht bewilligt, da es sich um ein vereinfachtes Verfahren handele. Prozesskostenhilfe für einzelne Prozesshandlungen, z.B. die Widerspruchserhebung, sei nicht vorgesehen. Hierzu führte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners aus, dass eine Beiordnung geboten sei, weil es um schwierige unterhaltsrechtliche Fragen gehe. Es werde nicht für einzelne Prozesshandlungen Prozesskostenhilfe beantragt, sondern für das gesamte Verfahren.

Das AG wies den Antrag auf Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zurück. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei nicht erforderlich. Das Mahnverfahren sei ein einfaches Verfahren, bei dem lediglich das Widerspruchsformular auszufüllen sei. Nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache bestehe kein sachliches oder persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung für den Antragsgegner.

Gegen diesen Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners sofortige Beschwerde ein. Die Angelegenheit sei in höchstem Maße umfangreich und schwierig. Für die Entscheidung, den Mahnbescheid zu akzeptieren oder Widerspruch einzulegen, sei eine Überprüfung nicht nur des Schriftwechsels mit der Behörde sondern auch der Frage, ob und in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch bestehe, erforderlich gewesen. Zudem sei die Leistungsfähigkeit, die Bemessung der Unterhaltsbeträge und die Ermessensfehlerfreiheit der Heranziehung des Antragsgegners zu prüfen gewesen. Da es sich bei dem Antragsteller um eine Behörde handele, gebiete auch der Grundsatz der Waffengleichheit die Beiordnung eines Anwalts für den Antragsgegner.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem LG vorgelegt.

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