Die Klägerin hatte außergerichtlich auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Gutachtens Reparaturkosten i.H.v. 3.874,92 EUR netto, Sachverständigenkosten (652,12 EUR), Mietwagenkosten (618,80 EUR), Vermessungskosten (95,32 EUR) und eine Unkostenpauschale (30 EUR), mithin insgesamt 5.271,16 EUR geltend gemacht. Die Beklagte hat den Schaden bis auf die Mietwagenkosten (618,80 EUR), einen Teil des Kfz-Schadens (428,88 EUR), einen Teil der Vermessungskosten (80,10 EUR) und die vorgerichtlichen Anwaltskosten ausgeglichen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den nicht regulierten Teil ihres Schadens i.H.v. 1.127,78 EUR nebst Zinsen geltend gemacht sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 5.271,16 EUR begehrt, die sie wie folgt berechnet hat:

 
Praxis-Beispiel
 
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 460,20 EUR
(Wert regulierter Ansprüche: 5.271,168 EUR)  
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 91,24 EUR
Gesamt 571,44 EUR

Sie hat vorgetragen, das Fahrzeug sei repariert worden, wobei die Reparaturdauer der vom Sachverständigen in dessen Gutachten geschätzten Dauer entsprochen habe.

Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt. Die außergerichtlichen Anwaltskosten seien nicht zu ersetzen, da weder nachgewiesen sei, dass diese bezahlt worden seien, noch sei eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt worden.

Das AG hat der Klage lediglich im Hinblick auf vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 492,54 EUR stattgegeben und eine Kostenquotelung von 71 % zu 29 % zulasten der Klägerin vorgenommen. Die zugesprochenen Anwaltskosten errechneten sich aus dem unstreitig gezahlten Betrag.

Die Kostenquotelung hat der Erstrichter damit begründet, dass die Anwaltskosten selbstständige anspruchserhöhende Positionen seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Ansprüche im Umfang der Klageabweisung weiter verfolgt.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verfolgt mit ihrer Anschlussberufung die Abweisung der Klage auch im Hinblick auf die zugesprochenen Anwaltskosten. Sie rügt eine Verletzung der Hinweispflicht und des materiellen Rechts. Zudem habe das Erstgericht verkannt, dass es sich bei den Anwaltskosten um Nebenkosten handele, die den Streitwert nicht erhöhen würden.

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