1. Gemäß Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV löst ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung keine Terminsgebühr aus. Vielmehr muss es sich um eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung handeln. Auch ein Telefonat des Beklagtenvertreters lediglich zur Klärung der Frage, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel "einseitig" zurückgenommen werde, löst die Terminsgebühr nicht aus.
  2. Mit der Regelung in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV soll das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich die außergerichtliche Streitbeilegung – auch zur Entlastung der Gerichte – gefördert werden.
  3. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande. Gleiches gilt für die bloße Mitteilung einer nicht zustimmungsbedürftigen Prozesshandlung aus Gründen der Kollegialität.
  4. Die positive Kenntnisnahme und Prüfung eines Vorschlages sind die Mindestvoraussetzungen zur Entstehung einer Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen. Sofern eine Prüfung jedoch unnötig ist oder denknotwendig ausscheidet, bspw. wenn eine Zustimmung zur beabsichtigten Prozessbeendigung nicht erforderlich ist, handelt es sich nicht um eine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV.

LG Stuttgart, Beschl. v. 17.7.2018 – 19 T 48/18

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