Der Streitwert des Antrags auf Abberufung des Verwalters bemisst sich ausgehend von der Vergütung für die restliche Vertragslaufzeit auch wenn der Verwaltervertrag mit Frist von 4 Monaten zum Halbjahrsende für beide Seiten vorzeitig kündbar ist.
LG Hamburg, Beschl. v. 20.9.2017 – 318 T 49/17
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