1. M.E. ist die Entscheidung zutreffend. Zwar scheint – auf den ersten Blick – der Wortlaut der Nr. 4108 VV – "je Hauptverhandlungstag" – dem entgegen zu stehen. Allerdings lässt sich die hier vom LG Freiburg und früher schon vom AG Cottbus entschiedene Konstellation nicht unter die Formulierung der Nr. 4108 VV fassen. Denn hier handelt es sich nicht (mehr) um einen bzw. gebührenrechtlich um denselben Hauptverhandlungstag, wovon die Nr. 4108 VV ausgeht. Die (erste) Hauptverhandlung war mit der Aussetzung wegen Nichterscheinens des Angeklagten beendet. Später hat dann ein neuer Hauptverhandlungstag mit einem zweiten Hauptverhandlungstermin begonnen (so auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 4108 VV Rn 4). Etwas anderes würde gelten, wenn die Hauptverhandlung nur unterbrochen worden wäre. Dann hätte es sich nur um einen Fortsetzungstermin am selben Tag gehandelt, für den die Beschränkung in der Nr. 4108 VV heranzuziehen gewesen wäre. Den dadurch entstandenen Mehraufwand hätte der Wahlanwalt über § 14 Abs. 1 S. RVG geltend machen müssen, der Pflichtverteidiger hätte nur eine Pauschgebühr (§ 51 RVG) beantragen können.

2. I.Ü.: Die Staatskasse wird durch diese Entscheidung nicht schlechter gestellt bzw. belastet. Denn hätte sich der Rechtsanwalt nicht bereit erklärt, zurückzukommen und erneut zu verhandeln, hätte die Hauptverhandlung an einem anderen Tag neu durchgeführt werden müssen. Dann wäre aber auf jeden Fall eine weitere Terminsgebühr entstanden. Auch das spricht dafür, dass die Entscheidung des LG zutreffend ist. Dass hier dann auch verfahrensimmanenten Gründen ein dritter Hauptverhandlungstermin erforderlich geworden ist, ändert daran nichts.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 7/2023, S. 312 - 313

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