Rechtsanwalt Herbert Schons, The never ending story: Das anwaltliche Erfolgshonorar, AnwBl. 2023, 289

In seinem Beitrag berichtet der Autor zunächst über die Entwicklung des nunmehr in § 4a RVG geregelten und unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen Erfolgshonorars. Viele Jahrzehnte war die Vereinbarung eines Erfolgshonorars schlechthin verboten. Erst das BVerfG hat dieses Verbot in seinem Beschl. v. 12.12.2006 (AnwBl 2007, 297) teilweise als verfassungswidrig angesehen. Dies führte am 1.7.2008 zur Einführung des § 4a RVG. Schons weist in seinem Beitrag darauf hin, dass im Oktober 2021 diese Regelung "verschlimmbessert" worden sei. In drei Konstellationen sei die Vereinbarung von Erfolgshonoraren nunmehr zulässig. Für problematisch hält der Autor die Regelung in § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG, wonach es für die Zulässigkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung "bei der verständigen Betrachtung" auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ankommen soll. Was hierunter zu verstehen sei, sei nicht geregelt.

Ferner ist nach Auffassung von Schons die Neuregelung des Erfolgshonorars in sich widersprüchlich. So stellt der Autor die Frage, warum gerade bei einer Forderung, die 2.000,00 EUR nicht überschreitet, die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig sein soll, bei Forderungen darüber hinaus hingegen nicht. Auch die Regelung, nach der für Inkassodienstleistungen nur bei bestimmten Tätigkeitsbereichen die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig sein soll, hält Schons für "schwammig".

Außerdem kritisiert Schons, dass über die gesetzlich zugelassenen Fälle hinaus das Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer gelte. Dies stelle insbesondere international tätige Großkanzleien vor erhebliche Probleme, da die Mandanten, zu denen vielfach ausländische Firmen gehörten, nach ihrer Praxis mit ihren (ausländischen) Anwälten auch Erfolgshonorare aushandeln könnten, während dies bei deutschen Kanzleien nur sehr eingeschränkt möglich sei. Wie (deutsche) Rechtsanwälte hierauf reagieren können, erörtert der Autor anhand von "Sprechklauseln", nach denen dem Mandanten zugesagt wird, nach Beendigung des Mandats über das Honorar nochmals sprechen zu können. Dies verdeutlicht Schons anhand zweier Beispiele.

Weitere praktische Probleme sieht Schons darin, dass der Rechtsanwalt gem. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG zwar auf eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten verwiesen ist, eine Erfolgshonorarvereinbarung jedoch praktisch nicht möglich ist. Dies führt Schons darauf zurück, dass die Vorschrift des § 34 RVG einerseits und des § 4a RVG andererseits nicht zueinander passen würden. § 4a Abs. 2 RVG stelle nämlich ausdrücklich die Verbindung zu der gesetzlichen Vergütung her. Nach § 4a Abs. 3 RVG soll der Rechtsanwalt in die Erfolgshonorarvereinbarung auch die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufnehmen, die es im Rahmen der Beratung jedoch gar nicht gebe. Deshalb nimmt es nach den weiteren Ausführungen des Autors nicht Wunder, dass die Zulässigkeit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren im Rahmen des Beratungsmandats in der Lit. unterschiedlich behandelt wird. Für die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren bei Beratungsmandaten spricht nach Auffassung von Schons das in § 49b BRAO geregelte Verbot der Gebührenunterschreitung. Dieses greife bei Beratungsmandaten deshalb nicht ein, weil es dort gesetzliche Gebühren nicht gebe und diese denknotwendig bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht unterschritten werden könnten. Als weiteres Argument führt der Autor aus, dass der BGH sogar die Werbung mit einer kostenlosen Erstberatung zugelassen habe.

Prof. Dr. Matthias Kilian, Anwaltschaft und Rechtsschutzversicherungen: Abrechnungsvereinbarungen, AnwBl. 2023, 294

Die Bearbeitung rechtsschutzversicherter Mandate erfolgt in der Praxis vielfach auf der Grundlage von Abrechnungsvereinbarungen, die die Anwälte mit Rechtsschutzversicherern geschlossen haben. Diese Vereinbarungen führten meist zu einer geringeren als der gesetzlichen Vergütung. Dafür stellen die Rechtsschutzversicherungen den betreffenden Anwälten in Aussicht, dass sich ihre Geschäftslage bei Abschluss einer solchen Vereinbarung verbessern würde. Diese früher als sog. "Rationalisierungsabkommen" bezeichneten Abreden zwischen bestimmten Anwaltskanzleien und Rechtsschutzversicherungen wurden in der Praxis nach den einführenden Worten Kilians unterschiedlich beurteilt. Diese Rationalisierungsabkommen führten nämlich zu einer Umverteilung der rechtsschutzversicherten Mandate auf eine kleinere Gruppe von Rechtsanwaltskanzleien zulasten einer größeren Gruppe der Anwaltschaft.

Kilian weist in seinem Beitrag darauf hin, dass derartige Vereinbarungen nunmehr unverfänglicher als "Abrechnungsvereinbarungen" bezeichnet würden und sich die Aufregung in der Anwaltschaft etwas gelegt habe. Nach den Ausführungen des Autors hat sich das Soldan Institut 12 Jahre nach einer ersten Untersuchung erneut mit dem Thema "Abrechnungsvereinbarungen" befasst. Im Rahmen eine...

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