1. Keine "informatorische" Festsetzung

Die landgerichtliche Wertfestsetzung war allerdings gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen abzuändern, denn sie ist insoweit fehlerhaft, als das LG "informatorisch" einen Teilwert zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung festgesetzt hat. Für eine "informatorische" Festsetzung eines Wertes im Rahmen der Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG bietet das Gesetz keine Grundlage. Von Amts wegen festzusetzen ist nach § 63 Abs. 2 GKG der zur Bemessung der wertabhängigen Gerichtsgebühr maßgebende Gebührenstreitwert.

2. Einheitliche Festsetzung

Der Streitwert ist in einem Klageverfahren – wie das LG im Grundsatz richtig erkannt hat – einheitlich nach dem Wert eines jeden Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der Anhängigmachung zu bestimmen (§§ 39, 40 GKG). Bei der Wertfestsetzung für die einheitliche gerichtliche Verfahrensgebühr ist deshalb eine nach Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen gestaffelte Festsetzung nicht veranlasst (vgl. dazu auch OLG München, Beschl. v. 13.12.2016 – 15 U 2407/16, AGS 2017, 336; OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.1.2022 – 2 W 4619/21; OLG Dresden, Beschl. v. 19.7.2022 – 12 W 367/22, AGS 2022, 563, jeweils juris m.w.N.).

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