Die nach § 32 Abs. 2 RVG, § 68 GKG an sich statthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, weil – falls überhaupt eine Beschwer der Rechtsanwälte anzunehmen wäre – jedenfalls der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,01 EUR nicht übersteigt, § 68 Abs. 1 S. 1 GKG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach der im Rahmen der erstrebten Abänderung der Wertfestsetzung in Betracht kommenden Vergütungsdifferenz bei der anwaltlichen Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zzgl. Mehrwertsteuer. Diese Differenz liegt unterhalb von 200,01 EUR.

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