[Ohne Titel]

Jährlich regelmäßig wiederkehrend werden auch die sog. PKH-Freibeträge an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Diese bilden ebenfalls die Grundlage für die Berechnung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Beratungshilfe. Neben den Freibeträgen, die insbesondere das Einkommen des Schuldners betreffen, bildet der Einsatz von Vermögen einen weiteren wichtigen Grundstein. Hier spielt vor allem das sog. Schonvermögen eine Rolle. Vorliegend soll im Hinblick auf die jüngsten Änderungen betrachtet werden, ob angesichts stets steigender Freibeträge der Kreis der Berechtigten zu Recht oder auch zu Lasten der Anwaltschaft erweitert wird.

I. Allgemeines

1. Voraussetzungen

Beratungshilfe sollen nur diejenigen erhalten, bei denen sowohl die wirtschaftlichen, als auch die objektiven Voraussetzungen gegeben sind. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG wird Beratungshilfe dann gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. § 1 Abs. 2 BerHG verweist hierbei auf die Bestimmungen des Prozesskostenhilferechts. Nur wenn die Voraussetzungen zur Gewährung von ratenfreier Prozesskostenhilfe (PKH) vorliegen, wird Beratungshilfe gewährt.

Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens, des zumutbar einzusetzenden Vermögens sowie die Frage, ob Raten zu zahlen wären, orientiert sich damit an § 115 ZPO. Dieser legt fest, inwieweit der hilfsbedürftige Rechtsuchende sein Einkommen und sein Vermögen für die Beratungshilfekosten einzusetzen hat, die ihm voraussichtlich entstehen werden. Beratungshilfe wird final nur dann gewährt, wenn das ermittelte einzusetzende Einkommen weniger als 20,00 EUR beträgt, die Berechnung des hälftigen verbleibenden Resteinkommens nach den Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO daher unter 10,00 EUR verbleibt (und somit keine Ratenzahlung zu erfolgen hätte) und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Die Berechnung der Ratenhöhe erfolgt dadurch, dass das ermittelte Resteinkommen halbiert wird und die sich so ergebende Monatsrate auf volle Euro abgerundet wird. Es ist auf die Einkommens- und Vermögenslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Beratungshilfe abzustellen.[1]

[1] OVG Münster, Beschl. v. 7.1.2021 –19 A 3629/18.A; OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.4.2019 – 13 WF 84/19; VGH München, Beschl. v. 27.7.2017 – 15 C 14.2047; LSG München, Beschl. v. 12.10.2010 – L 11 AS 624/10 B PKH; ArbG Regensburg Rpfleger 1994, 70 f.

2. Einkommen

Gem. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO hat der Rechtsuchende sein frei verfügbares Einkommen einzusetzen. Hierzu zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der Einkommensbegriff knüpft an denjenigen des Sozialhilferechts an (vgl. insoweit § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII), da die PKH/VKH eine Form der staatlich gewährten Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ist. Gem. § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind dabei jedoch Leistungen nach dem SGB XII und Grundrenten nach dem BVG ausdrücklich ausgenommen. Gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO sind von dem ermittelten Einkommen bestimmte Beträge abzuziehen. Dieser verweist auf die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge. Vom Einkommen sind sodann also i.d.R. (stark vereinfacht ausgedrückt) Miete, sonstige berücksichtigungsfähige Posten sowie die sog. PKH-Freibeträge abzuziehen. Arbeitet der Rechtsuchende, so ist ein entsprechender Mehrbetrag zu berücksichtigen, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO. Hier erfolgt für Erwerbstätige über die notwendigen berufsbedingten Aufwendungen (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) hinaus ein weiterer Abzug für einen Mehraufwand, der mit der Erwerbstätigkeit verbunden ist, i.H.d. sog. Erwerbstätigenbonus. Dieser wird neben den gem. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII berücksichtigten mit der Erzielung des Einkommens verbundenen tatsächlichen Ausgaben gewährt.

3. Vermögen

Neben dem Einkommen findet auch eine Prüfung des Vermögenseinsatzes statt. Vorhandenes Vermögen kann jedoch nur dann eingesetzt werden, soweit dieses durch Veräußerung, Belastung oder Beleihung oder auf andere Weise in flüssige Geldmittel umgesetzt werden kann. Kleinere Beträge dürfen dem Rechtsuchenden dabei belassen werden. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ist es, dass (nur) der bedürftige Rechtsuchende, der keine anderen Hilfemöglichkeiten einerseits, keine finanziellen Möglichkeiten andererseits hat, den rettenden Anspruch auf Beratungshilfe hat, um so seine berechtigten Interessen rechtlich zu verfolgen.

4. Entwicklungen

In den letzten Jahren ist der Kreis der Bezugsberechtigten stets größer geworden. Das BerHG sichert damit den Bürgern mit niedrigem oder keinem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im sogenannten obligatorischen Güteverfahren zu.[2] Die Anzahl der Anträge auf Beratungshilfe ist in den letzten Jahren mit unterschiedlicher Intensität und Schwankungen gestiegen. Seit vielen Jahren rangieren die Beratungshilfeanträge und die Auslagen auf einem hohen Niveau. Die Gründe für die Vielzahl der Anträge liegen nicht nur an niedrigen Ei...

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