1. Hat der Erstattungsberechtigte zunächst die Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht und erklärt, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, steht die Rechtskraft des daraufhin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses der Nachfestsetzung der Umsatzsteuer nicht entgegen.
  2. Es kann offenbleiben, ob für die Nachfestsetzung die Angabe des Erstattungsberechtigten ausreicht, er könne die Beträge doch nicht als Vorsteuer abziehen. Jedenfalls genügt zur Glaubhaftmachung die Vorlage eines Schreibens des Steuerberaters des Erstattungsberechtigten.
  3. Hat der Erstattungsberechtigte auf diese Weise glaubhaft gemacht, dass er zu 97,74 % zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist auf den Nachfestsetzungsantrag ein Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 97,74 % der gesamten Umsatzsteuer festzusetzen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.4.2023 – 6 W 6/23

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