1. Gegen die Kostenentscheidung eines Rechtspflegers ist ungeachtet der Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO stets die Erinnerung gegeben.
  2. Tritt im Kostenfestsetzungsverfahren der Erinnerungs- oder Beschwerdegegner der Erinnerung oder der Beschwerde nicht entgegen und beteiligt er sich auch nicht am Verfahren, dürfen ihm auch nicht die Kosten des Erinnerungs- oder des Beschwerdeführers auferlegt werden.

LG Koblenz, Beschl. v. 1.2.2023 – 10 O 99/10

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