In der Sache hat die Erinnerung jedoch keinen Erfolg, da die Kostenentscheidung nicht zu beanstanden ist. Die Kammer schließt sich insoweit der Rspr. des OLG Koblenz (Beschl. v. 12.9.1983 – 14 W 46/83; Beschl. v. 3.7.1989 – 14 W 457/89; ebenso auch FG Dessau-Roßlau EFG 2010, 1923 = StE 2010, 651) an, da im hiesigen Fall zu berücksichtigen ist, dass der Gegner keine Veranlassung für die gerichtliche Tätigkeit gegeben hat. Zudem hat die Rechtspflegerin den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss auf die Erinnerung sofort abgeändert.

Die erste fehlerhafte Abrechnung der PKH-Vergütung war nicht auf ein Handeln der Beklagten zurückzuführen. Sie hat keine Veranlassung hierzu gegeben, was sich in den allgemeinen Kostenvorschriften, auch im Rechtsgedanken des § 93 ZPO widerspiegelt. Vielmehr lag die fehlerhafte Anwendung in der Sphäre des Gerichts und des Erinnerungsführers. Der Erinnerungsführer hatte in seinem Kostenfestsetzungsantrag selbst darum gebeten, die aus der Landeskasse gezahlte Vergütung in Abzug zu bringen. Dies hat die Rechtspflegerin sodann vorgenommen, ohne jedoch zu beachten, dass die Zahlung aus der Staatskasse zunächst auf diejenigen Kosten verrechnen ist, für die die Gegenpartei nicht haftet. Hierzu hatte sich der Klägervertreter in seinem Kostenfestsetzungsantrag nicht erklärt. In einem solchen Fall erscheint es nicht gerechtfertigt, dem völlig unbeteiligten Gegner, der weder Veranlassung gegeben hat noch der Beschwerde entgegengetreten ist, die Kosten aufzuerlegen.

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