Ein türkischer Staatsangehöriger, der ausreisepflichtig war, wurde am 24.3.2017 festgenommen. Mit Beschl. v. gleichen Tag ordnete das AG gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis zum 25.5.2017 an. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des von Rechtsanwalt K. vertretenen Betroffenen stellte das LG fest, dass der die Haft anordnende Beschluss des AG den Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts in seinen Rechten verletzte; i.Ü. wies es die Beschwerde zurück und hielt die Haftanordnung aufrecht. Im Kostenfestsetzungsverfahren setzte das AG zugunsten von Rechtsanwalt K. u.a. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV und eine Terminsgebühr nach Nr. 6301 VV sowie eine Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV fest.

Mit Schriftsatz vom 5.5.2017 hat der Betroffene, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt F., die Aufhebung der Haft und die Feststellung der Verletzung seiner Rechte seit Eingang des Aufhebungsantrags beantragt. Mit Schriftsatz vom 22.5.2017 hat der Betroffene weitergehend die Feststellung beantragt, dass seine vorläufige Ingewahrsamnahme durch die beteiligte Behörde bis zum Erlass der Haftanordnung vom 24.3.2017 rechtswidrig gewesen sei.

Nach Ablauf der Haftzeit hat das AG mit Beschl. v. 14.8.2018 die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme festgestellt. Mit weiterem Beschl. v. 29.11.2017 hat es – nachdem es bereits mit Beschl. v. 16.6.2017 dem Betroffenen für das Haftaufhebungsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. gewährt hatte – festgestellt, dass die Haftanordnung den Betroffenen seit Eingang des Aufhebungsantrags in seinen Rechten verletzt hat.

Das AG hat die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auferlegt. Auf dieser Grundlage hat das AG zugunsten von Rechtsanwalt F. die im Haftaufhebungsverfahren zu erstattenden Kosten u.a. in Höhe einer Verfahrensgebühr nach Nr. 6302 VV, einer Pauschale für die Herstellung von Kopien nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV und einer Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV festgesetzt. Für das Verfahren zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme hat das AG dann noch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV und eine weitere Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV festgesetzt.

Die von der Landeskasse dagegen erhobene Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Es meint, für die Tätigkeit im Haftaufhebungsverfahren könne Rechtsanwalt F. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6302 VV und eine Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV verlangen, weil das Haftaufhebungsverfahren ein vom Verfahren über die Anordnung und Überprüfung der Sicherungshaft verschiedenes Verfahren sei. Da es sich mithin um zwei Angelegenheiten handele, gelte die für das Anordnungsverfahren zugunsten des Rechtsanwalts K. festgesetzte Gebühr nach Nr. 6300 VV nicht die Tätigkeit des Rechtsanwalts F. im Aufhebungsverfahren ab. Auch die im Verfahren über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Ingewahrsamnahme festgesetzte Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV decke die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten im Haftaufhebungsverfahren nicht mit ab.

Die dagegen von der Landeskasse eingelegte – vom LG zugelassene – Rechtsbeschwerde hatte beim BGH keinen Erfolg.

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