Der Klägervertreter wird die Festsetzung von Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zugunsten seines Mandanten beantragen.

I. Gerichtskosten

Der Kläger hatte die gem. § 6 Abs. 1 GKG mit Eingang der Klageschrift angefallene und gleichzeitig fällig gewordene gerichtliche 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG KV zu den Gerichtsakten eingezahlt. Diese Gebühr beträgt nach einem Streitwert von 10.000,00 EUR 798,00 EUR. Diese Gebühr hat sich nicht nach Nr. 1211 GKG KV ermäßigt.

II. Außergerichtliche Kosten

1. Verfahrensgebühr

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist für das Betreiben des Geschäfts nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV eine Verfahrensgebühr entstanden. Da er einen Schriftsatz mit Sachantrag und Sachvortrag, nämlich die Klageschrift bei Gericht eingereicht hat und er außerdem einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, ist ihm die Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 angefallen (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV).

2. Terminsgebühr

Für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins ist dem Klägervertreter nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV eine Terminsgebühr entstanden. Da der Rechtsanwalt nur einen Termin wahrgenommen hat, in dem der Beklagte weder erschienen noch ordnungsgemäß vertreten war und er in dem Termin lediglich einen Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils gestellt hat, ist die Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV mit einem Gebührensatz von 0,5 entstanden.

3. Auslagen

Ferner kann der Klägervertreter die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV berechnen.

III. Kostenfestsetzungsantrag

Der Kläger wird in seinem Kostenfestsetzungsantrag folgende Kostenpositionen zur Festsetzung anmelden:

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV   307,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.125,20 EUR  
4. Verauslagte Gerichtskosten   798,00 EUR
  Gesamt 1.923,20 EUR

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