Nach Abs. 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 4141 VV erhält der Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr, wenn er den Einspruch gegen den Strafbefehl zurücknimmt. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist, dass der Rechtsanwalt den Einspruch gegen den Strafbefehl insgesamt zurücknimmt und damit das Verfahren vollständig erledigt ist. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln zur Teileinstellung entsprechend.[38] Auch hinsichtlich der Mitwirkung des Rechtsanwalts gelten die allgemeinen Regeln. Diese muss nicht umfangreich sein.[39] Auch wegen des Rücknahmezeitpunktes gelten keine Besonderheiten.[40]

 

Beispiel 7

Gegen den Beschuldigten B ist ein Verfahren wegen Diebstahls anhängig. B beauftragt Rechtsanwalt R mit seiner Verteidigung. Das AG erlässt gegen den B einen Strafbefehl. R legt dagegen Einspruch ein, den er dann jedoch vor Terminierung einer Hauptverhandlung zurücknimmt. Ist die Gebühr Nr. 4141 VV entstanden?

Die zusätzliche Gebühr Abs. 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 4141 VV ist entstanden. Sie setzt nicht voraus, dass ein Hauptverhandlungstermin bereits anberaumt war. Entscheidend ist allein, dass eine Hauptverhandlung vermieden/entbehrlich wird. Das ist hier der Fall.[41]

 

Beispiel 8

Gegen den Beschuldigten B ist ein Verfahren wegen Diebstahls anhängig. B beauftragt Rechtsanwalt R mit seiner Verteidigung. Das AG erlässt gegen den B einen Strafbefehl. R legt dagegen Einspruch ein. Das AG beraumt die Hauptverhandlung an. Nach einer Beratung mit B nimmt R den Einspruch drei Wochen vor Beginn des Hauptverhandlungstermins zurück. Ist die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV entstanden?

Die zusätzliche Gebühr Abs. 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 4141 VV ist entstanden. Für das Entstehen der Gebühr reicht die Rücknahme des Einspruchs nach Rücksprache mit dem Angeklagten aus.[42] Es genügt auch, wenn der Mandant selbst den Einspruch aufgrund der Beratung des Verteidigers zurücknimmt.[43]

 

Beispiel 9

Im Strafverfahren gegen B ist nach Einspruch gegen einen gegen B erlassenen Strafbefehl vom AG ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden. Wegen Verhinderung eines Zeugen wird der Termin nun nachträglich verlegt. Der von B mit seiner Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt R nimmt den Einspruch nun noch vor Beginn der 2-Wochen-Frist zurück. Ist die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV entstanden?

Ja, die Gebühr ist entstanden. Entscheidend ist der jeweilige Termin.[44]

 

Beispiel 10

Im Beispiel 9 hat der Hauptverhandlungstermin stattgefunden. Die Hauptverhandlung musste aber ausgesetzt werden. Das AG bestimmt einen neuen Hauptverhandlungstermin. Der Einspruch wird nun noch unter Mitwirkung des Rechtsanwalts R innerhalb der 2-Wochen-Frist vor dem neuen Hauptverhandlungstermin zurückgenommen. Ist die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV entstanden?

Die Gebühr ist entstanden. Für den Anfall der Gebühr im Fall der Rücknahme des Einspruchs nach einem bereits durchgeführten Hauptverhandlungstermin gilt dasselbe wie für die Rücknahme der Berufung nach Durchführung eines Berufungshauptverhandlungstermins. Nr. 4141 VV stellt nicht auf einen "ersten" Hauptverhandlungstermin ab. Es genügt auch die Vermeidung eines "weiteren" Hauptverhandlungstermins.[45] Entsprechendes gilt, wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Erlass des Strafbefehls nach einer ausgesetzten Hauptverhandlung zurücknimmt.[46]

Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV entsteht nach h.M. aber nicht, wenn die Hauptverhandlung nur unterbrochen wird und innerhalb der Frist des § 229 Abs. 2 StPO fortgesetzt werden soll. Dann gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Hauptverhandlung.[47]

 

Beispiel 11

Es findet nach Einspruch gegen den gegen B erlassenen Strafbefehl beim AG die Hauptverhandlung statt. B wird verurteilt. Er legt gegen das Urteil Revision ein. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Es wird ein neuer Hauptverhandlungstermin bestimmt. Rechtsanwalt R nimmt rechtzeitig vor dem neuen Hauptverhandlungstermin den Einspruch zurück. Ist die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV entstanden?

Die Gebühr Abs. 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 4141 VV ist entstanden. Das Verfahren nach Zurückverweisung ist nach § 21 Abs. 1 RVG eine neue Angelegenheit, in der die zusätzliche Gebühr neu entstehen kann.[48]

 

Beispiel 12

Gegen den B ist ein Verfahren wegen Diebstahls anhängig. B beauftragt Rechtsanwalt R mit seiner Verteidigung. Dieser erfährt, dass die Staatsanwaltschaft beim AG den Erlass eines Strafbefehls beantragt hat. R setzt sich mit dem sachbearbeitenden Staatsanwalt in Verbindung. Ihm gelingt es, diesen zur Rücknahme des Antrags auf Erlass des Strafbefehls zu bewegen. Ist die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV entstanden?

Die Konstellation ist im RVG nicht ausdrücklich geregelt. In Betracht kommt aber eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV. Es ist allerdings fraglich, ob diese Regelung ohne Weiteres auf die Rücknahme des Antrags auf Erlass des Strafbefehls angewendet werden kann. Denn ebenso wie bei der Rücknahme der Anklage beendet nicht jede Rücknahme des Antrags auf Erlass des...

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